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Medien-Monitoring > Nutzungsrecht

 

Was erlauben Urheberrecht und Verwertungsrechte?
 Situation für Pressespiegel
  Grundsätzliche gesetzliche Regelungen
  Informationsquellen

Alle Inhalte dieser Website dienen ausschließlich der allgemeinen Information. Es handelt sich hierbei um keine Rechtsberatung.

  Situation für Pressespiegel:
Die Verwertung von Presseartikeln in Pressespiegeln ist nach § 49 UrhG stark eingeschränkt. Nur Artikel aus bestimmten Quellen und mit bestimmten Inhalten können für Pressespiegel verwertet werden.
Erstens dürfen nur einzelne Artikel aus Zeitungen und anderen lediglich Tagesinteressen dienenden Informationsblättern vervielfältigt werden. Artikel aus anderen Publikationen wie z.B. Zeitschriften oder Wochenblättern sind ausgeschlossen.
Zweitens müssen die Artikel politische, wirtschaftliche oder religiöse Tagesfragen betreffen. Ausgeschlossen sind Artikel, die mit einem Vorbehalt der Rechte versehen sind.
Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 11.07.03 die Herstellung elektronischer Pressespiegel nach § 49 UrhG erlaubt, jedoch unter nur unter bestimmten Voraussetzungen. Der digitale Pressespiegel darf sich nicht wesentlich von der Übermittlung in Papierform unterscheiden und nur intern an einen überschaubaren Empfängerkreis verteilt werden. Er darf nur als graphische Datei verteilt werden, Textdateien sind von dieser Norm nicht gedeckt. Ausgeschlossen sind die Weiterverarbeitung, die Aufbewahrung oder Archivierung.
Die Nutzung von Presseartikeln nach § 49 UrhG (wie oben beschrieben) ist von der VG Wort zu lizenzieren.
Eine weitergehende Nutzung von Presseartikeln, also die Erstellung von Textdateien, die Weiterverarbeitung, die Aufbewahrung oder die Archivierung ist immer von den Inhabern der Nutzungsrechte lizenzieren zu lassen.
Deutsche, schweizer und österreichische Verlage bieten über PMG Presse-Monitor Deutschland GmbH & Co. KG lizenzierte Artikel für die Verwertung in elektronischen Pressespiegeln an ( www.presse-monitor.de ).

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  Grundsätzliche Regelungen des UrhG
§ 15 - Allgemeines
(1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten; das Recht umfaßt insbesondere das
—  Vervielfältigungsrecht (§ 16),
—  das Verbreitungsrecht (§ 17),
—  das Ausstellungsrecht (§ 18).
(2) Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe); das Recht umfaßt insbesondere das
—  Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19),
—  das Senderecht (§ 20),
—  das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (§ 21),
—  das Recht der Wiedergabe von Funksendungen (§ 22).
(3) Die Wiedergabe eines Werkes ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Personen bestimmt ist, es sei denn, daß der Kreis dieser Personen bestimmt abgegrenzt ist und sie durch gegenseitige Beziehungen oder durch Beziehung zum Veranstalter persönlich untereinander verbunden sind.

§ 16 - Vervielfältigungsrecht
(1) Das Vervielfältigungsrecht ist das Recht, Vervielfältigungsstücke des Werkes herzustellen, gleichviel in welchem Verfahren und in welcher Zahl.
(2) Eine Vervielfältigung ist auch die Übertragung des Werkes auf Vorrichtungen zur wiederholbaren Wiedergabe von Bild- oder Tonfolgen (Bild- oder Tonträger), gleichviel, ob es sich um die Aufnahme einer Wiedergabe des Werkes auf einen Bild- oder Tonträger oder um die Übertragung des Werkes von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen handelt.“

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Eine Ausnahmeregelung ist der § 49 UrhG

§ 49 - Zeitungsartikel und Rundfunkkommentare
(1) Zulässig ist die Vervielfältigung und Verbreitung einzelner Rundfunkkommentare und einzelner Artikel aus Zeitungen und anderen lediglich Tagesinteressen dienenden Informationsblättern in anderen Zeitungen und Informationsblättern dieser Art sowie die öffentliche Wiedergabe solcher Kommentare und Artikel, wenn sie politische, wirtschaftliche oder religiöse Tagesfragen betreffen und nicht mit einem Vorbehalt der Rechte versehen sind. Für die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe ist dem Urheber eine angemessene Vergütung zu zahlen, es sei denn, daß es sich um eine Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe kurzer Auszüge aus mehreren Kommentaren oder Artikeln in Form einer Übersicht handelt. Der Anspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.
(2) Unbeschränkt zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von vermischten Nachrichten tatsächlichen Inhalts und von Tagesneuigkeiten, die durch Presse oder Funk veröffentlicht worden sind; ein durch andere gesetzliche Vorschriften gewährter Schutz bleibt unberührt.“

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§ 53 - Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch
Fassung vom 22. Juli 1997 , gültig ab 1. Januar 1998
(1) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes zum privaten Gebrauch herzustellen. Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen; doch gilt dies für die Übertragung von Werken auf Bild- oder Tonträger und die Vervielfältigung von Werken der bildenden Künste nur, wenn es unentgeltlich geschieht.
(2) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen
zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist,
zur Aufnahme in ein eigenes Archiv, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und als Vorlage für die Vervielfältigung ein eigenes Werkstück benutzt wird,
zur eigenen Unterrichtung über Tagesfragen, wenn es sich um ein durch Funk gesendetes Werk handelt,
zum sonstigen eigenen Gebrauch,
wenn es sich um kleine Teile eines erschienenen Werkes oder um einzelne Beiträge handelt, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind,
wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.
(3) Zulässig ist, Vervielfältigungsstücke von kleinen Teilen eines Druckwerks oder von einzelnen Beiträgen, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind, zum eigenen Gebrauch
im Schulunterricht, in nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie in Einrichtungen der Berufsbildung in der für eine Schulklasse erforderlichen Anzahl oder
für staatliche Prüfungen und Prüfungen in Schulen, Hochschulen, in nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie in der Berufsbildung in der erforderlichen Anzahl
herzustellen oder herstellen zu lassen, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist.
(4) Die Vervielfältigung
graphischer Aufzeichnungen von Werken der Musik,
eines Buches oder einer Zeitschrift, wenn es sich um eine im wesentlichen vollständige Vervielfältigung handelt,
ist, soweit sie nicht durch Abschreiben vorgenommen wird, stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig oder unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 2 oder zum eigenen Gebrauch, wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.
(5) Absatz 1 sowie Absatz 2 Nr. 2 bis 4 finden keine Anwendung auf Datenbankwerke, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind. Absatz 2 Nr. 1 findet auf solche Datenbankwerke mit der Maßgabe Anwendung, daß der wissenschaftliche Gebrauch nicht zu gewerblichen Zwecken erfolgt.
(6) Die Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden. Zulässig ist jedoch, rechtmäßig hergestellte Vervielfältigungsstücke von Zeitungen und vergriffenen Werken sowie solche Werkstücke zu verleihen, bei denen kleine beschädigte oder abhanden gekommene Teile durch Vervielfältigungsstücke ersetzt worden sind.
(7) Die Aufnahme öffentlicher Vorträge, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes auf Bild- oder Tonträger, die Ausführung von Plänen und Entwürfen zu Werken der bildenden Künste und der Nachbau eines Werkes der Baukunst sind stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.“

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Folgende Gerichtsurteile sind u.a. im Zusammenhang mit der Erstellung von elektronischen Pressespiegeln bisher ergangen:

Urteil des LG Hamburg vom 2. 5. 1996
Az.: 308 O 88/96 – in AfP 1996, S. 403f

Urteil des BGH vom 10. 12. 1998
Az.: I ZR 100/96 – in AfP 1996, S. 63f

Urteil des OLG München vom 23. 12. 1999
Az.: 29 U 4142/99 – in AfP 2000, S. 191f

Urteil des OLG Köln vom 30. 12. 1999
Az.: 6 U 151/99 – in AfP 2000, S. 94f

Urteil des OLG Hamburg vom 14. 4. 2000
Az.: 3 U 211/99 – in AfP 2000, S. 299f

Urteil des LG Berlin vom 15. 5. 2001
Az.: 16 O 173/01 – in AfP 2001, S. 339f

Urteil des BGH vom 11.07.2002
Az.: I ZR 255/00 –

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  Informationsquellen:

Bundesgerichtshof: www.bundesgerichtshof.de

Burfeind, Wiebke - Der elektronische Pressespiegel –
http://www.graefe-partner.de/iuk/pressespiegel.html - 16.07.2002
(Eine gute Übersicht über die Entwicklung der jüngeren Rechtsprechung zu Pressespiegeln)

Institut für Urheber- und Medienrecht - (Aktuelle News, übersichtliche Schlagwortliste und Urteilsdatenbank)
http://www.urheberrecht.org/

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