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Was erlauben Urheberrecht und
Verwertungsrechte?
Situation für Pressespiegel
Grundsätzliche gesetzliche Regelungen
Informationsquellen
Alle Inhalte dieser Website dienen ausschließlich der
allgemeinen Information. Es handelt sich hierbei um keine
Rechtsberatung.
Situation
für Pressespiegel:
Die Verwertung von Presseartikeln in Pressespiegeln ist nach
§ 49 UrhG stark eingeschränkt. Nur Artikel aus bestimmten
Quellen und mit bestimmten Inhalten können für Pressespiegel
verwertet werden.
Erstens dürfen nur einzelne Artikel aus Zeitungen und
anderen lediglich Tagesinteressen dienenden Informationsblättern
vervielfältigt werden. Artikel aus anderen Publikationen
wie z.B. Zeitschriften oder Wochenblättern sind ausgeschlossen.
Zweitens müssen die Artikel politische, wirtschaftliche
oder religiöse Tagesfragen betreffen. Ausgeschlossen
sind Artikel, die mit einem Vorbehalt der Rechte versehen
sind.
Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 11.07.03 die Herstellung
elektronischer Pressespiegel nach § 49 UrhG erlaubt,
jedoch unter nur unter bestimmten Voraussetzungen. Der digitale
Pressespiegel darf sich nicht wesentlich von der Übermittlung
in Papierform unterscheiden und nur intern an einen überschaubaren
Empfängerkreis verteilt werden. Er darf nur als graphische
Datei verteilt werden, Textdateien sind von dieser Norm nicht
gedeckt. Ausgeschlossen sind die Weiterverarbeitung, die Aufbewahrung
oder Archivierung.
Die Nutzung von Presseartikeln nach § 49 UrhG (wie oben
beschrieben) ist von der VG Wort zu lizenzieren.
Eine weitergehende Nutzung von Presseartikeln, also die Erstellung
von Textdateien, die Weiterverarbeitung, die Aufbewahrung
oder die Archivierung ist immer von den Inhabern der Nutzungsrechte
lizenzieren zu lassen.
Deutsche, schweizer und österreichische Verlage bieten
über PMG Presse-Monitor Deutschland GmbH & Co. KG
lizenzierte Artikel für die Verwertung in elektronischen
Pressespiegeln an ( www.presse-monitor.de
).

Grundsätzliche Regelungen
des UrhG
§ 15 - Allgemeines
(1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein
Werk in körperlicher Form zu verwerten; das Recht umfaßt
insbesondere das
— Vervielfältigungsrecht (§ 16),
— das Verbreitungsrecht (§ 17),
— das Ausstellungsrecht (§ 18).
(2) Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht,
sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben
(Recht der öffentlichen Wiedergabe); das Recht umfaßt
insbesondere das
— Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht
(§ 19),
— das Senderecht (§ 20),
— das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger
(§ 21),
— das Recht der Wiedergabe von Funksendungen (§
22).
(3) Die Wiedergabe eines Werkes ist öffentlich, wenn
sie für eine Mehrzahl von Personen bestimmt ist, es sei
denn, daß der Kreis dieser Personen bestimmt abgegrenzt
ist und sie durch gegenseitige Beziehungen oder durch Beziehung
zum Veranstalter persönlich untereinander verbunden sind.
§ 16 - Vervielfältigungsrecht
(1) Das Vervielfältigungsrecht ist das Recht, Vervielfältigungsstücke
des Werkes herzustellen, gleichviel in welchem Verfahren und
in welcher Zahl.
(2) Eine Vervielfältigung ist auch die Übertragung
des Werkes auf Vorrichtungen zur wiederholbaren Wiedergabe
von Bild- oder Tonfolgen (Bild- oder Tonträger), gleichviel,
ob es sich um die Aufnahme einer Wiedergabe des Werkes auf
einen Bild- oder Tonträger oder um die Übertragung
des Werkes von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen
handelt.“

Eine Ausnahmeregelung ist der § 49 UrhG
§ 49 - Zeitungsartikel und Rundfunkkommentare
(1) Zulässig ist die Vervielfältigung und Verbreitung
einzelner Rundfunkkommentare und einzelner Artikel aus Zeitungen
und anderen lediglich Tagesinteressen dienenden Informationsblättern
in anderen Zeitungen und Informationsblättern dieser
Art sowie die öffentliche Wiedergabe solcher Kommentare
und Artikel, wenn sie politische, wirtschaftliche oder religiöse
Tagesfragen betreffen und nicht mit einem Vorbehalt der Rechte
versehen sind. Für die Vervielfältigung, Verbreitung
und öffentliche Wiedergabe ist dem Urheber eine angemessene
Vergütung zu zahlen, es sei denn, daß es sich um
eine Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche
Wiedergabe kurzer Auszüge aus mehreren Kommentaren oder
Artikeln in Form einer Übersicht handelt. Der Anspruch
kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht
werden.
(2) Unbeschränkt zulässig ist die Vervielfältigung,
Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von vermischten
Nachrichten tatsächlichen Inhalts und von Tagesneuigkeiten,
die durch Presse oder Funk veröffentlicht worden sind;
ein durch andere gesetzliche Vorschriften gewährter Schutz
bleibt unberührt.“

§ 53 - Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen
eigenen Gebrauch
Fassung vom 22. Juli 1997 , gültig ab 1. Januar 1998
(1) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke
eines Werkes zum privaten Gebrauch herzustellen. Der zur Vervielfältigung
Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch
einen anderen herstellen lassen; doch gilt dies für die
Übertragung von Werken auf Bild- oder Tonträger
und die Vervielfältigung von Werken der bildenden Künste
nur, wenn es unentgeltlich geschieht.
(2) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke
eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen
zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch, wenn und soweit die
Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist,
zur Aufnahme in ein eigenes Archiv, wenn und soweit die Vervielfältigung
zu diesem Zweck geboten ist und als Vorlage für die Vervielfältigung
ein eigenes Werkstück benutzt wird,
zur eigenen Unterrichtung über Tagesfragen, wenn es sich
um ein durch Funk gesendetes Werk handelt,
zum sonstigen eigenen Gebrauch,
wenn es sich um kleine Teile eines erschienenen Werkes oder
um einzelne Beiträge handelt, die in Zeitungen oder Zeitschriften
erschienen sind,
wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes
Werk handelt.
(3) Zulässig ist, Vervielfältigungsstücke von
kleinen Teilen eines Druckwerks oder von einzelnen Beiträgen,
die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind, zum eigenen
Gebrauch
im Schulunterricht, in nichtgewerblichen Einrichtungen der
Aus- und Weiterbildung sowie in Einrichtungen der Berufsbildung
in der für eine Schulklasse erforderlichen Anzahl oder
für staatliche Prüfungen und Prüfungen in Schulen,
Hochschulen, in nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und
Weiterbildung sowie in der Berufsbildung in der erforderlichen
Anzahl
herzustellen oder herstellen zu lassen, wenn und soweit die
Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist.
(4) Die Vervielfältigung
graphischer Aufzeichnungen von Werken der Musik,
eines Buches oder einer Zeitschrift, wenn es sich um eine
im wesentlichen vollständige Vervielfältigung handelt,
ist, soweit sie nicht durch Abschreiben vorgenommen wird,
stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig
oder unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 2 oder zum
eigenen Gebrauch, wenn es sich um ein seit mindestens zwei
Jahren vergriffenes Werk handelt.
(5) Absatz 1 sowie Absatz 2 Nr. 2 bis 4 finden keine Anwendung
auf Datenbankwerke, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer
Mittel zugänglich sind. Absatz 2 Nr. 1 findet auf solche
Datenbankwerke mit der Maßgabe Anwendung, daß
der wissenschaftliche Gebrauch nicht zu gewerblichen Zwecken
erfolgt.
(6) Die Vervielfältigungsstücke dürfen weder
verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden.
Zulässig ist jedoch, rechtmäßig hergestellte
Vervielfältigungsstücke von Zeitungen und vergriffenen
Werken sowie solche Werkstücke zu verleihen, bei denen
kleine beschädigte oder abhanden gekommene Teile durch
Vervielfältigungsstücke ersetzt worden sind.
(7) Die Aufnahme öffentlicher Vorträge, Aufführungen
oder Vorführungen eines Werkes auf Bild- oder Tonträger,
die Ausführung von Plänen und Entwürfen zu
Werken der bildenden Künste und der Nachbau eines Werkes
der Baukunst sind stets nur mit Einwilligung des Berechtigten
zulässig.“

Folgende Gerichtsurteile sind u.a. im Zusammenhang mit der
Erstellung von elektronischen Pressespiegeln bisher ergangen:
Urteil des LG Hamburg vom 2. 5. 1996
Az.: 308 O 88/96 – in AfP 1996, S. 403f
Urteil des BGH vom 10. 12. 1998
Az.: I ZR 100/96 – in AfP 1996, S. 63f
Urteil des OLG München vom 23. 12. 1999
Az.: 29 U 4142/99 – in AfP 2000, S. 191f
Urteil des OLG Köln vom 30. 12. 1999
Az.: 6 U 151/99 – in AfP 2000, S. 94f
Urteil des OLG Hamburg vom 14. 4. 2000
Az.: 3 U 211/99 – in AfP 2000, S. 299f
Urteil des LG Berlin vom 15. 5. 2001
Az.: 16 O 173/01 – in AfP 2001, S. 339f
Urteil des BGH vom 11.07.2002
Az.: I ZR 255/00 –

Informationsquellen:
Bundesgerichtshof: www.bundesgerichtshof.de
Burfeind, Wiebke - Der elektronische Pressespiegel –
http://www.graefe-partner.de/iuk/pressespiegel.html
- 16.07.2002
(Eine gute Übersicht über die Entwicklung der jüngeren
Rechtsprechung zu Pressespiegeln)
Institut für Urheber- und Medienrecht - (Aktuelle News,
übersichtliche Schlagwortliste und Urteilsdatenbank)
http://www.urheberrecht.org/

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